FYI.

This story is over 5 years old.

sportrecht

Warum eine Bayern-Vereinslöschung viel eher Schalke oder Stuttgart treffen würde

Weil Vereine keine Wirtschaftsbetriebe sein dürfen, droht nicht nur dem FC Bayern eine Löschung aus dem Vereinsregister. Ein Sportjurist erklärte uns, was für schwerwiegende Folgen die Debatte haben kann.
Foto: Imago

„Kein Witz: Dem FC Bayern droht die Löschung aus dem Vereinsregister", titelte es gestern in der deutschen Medienlandschaft. Schnell hieß es, dass vor allem die 50+1-Regel nun komplett fallen könnte und die letzten Vereine ohne ausgegliederte Profiabteilungen ernsthafte Konsequenzen fürchten müssen. VICE Sports gibt einen Überblick und fragte einen Sportjuristen, was das wirklich heißt.

Vorausgegangen war eine Anregung von Lars Leuschner, Professor für bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht an der Universität Osnabrück, beim Amtsgericht München. Leuschner argumentiert in seinem Schreiben mit „Rechtsformverfehlung", wie Zeit Online berichtet. Die Aussichten auf Erfolg des Juristen stehen dabei sehr gut. Er beruft sich auf den Paragraf 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach ein Verein einen ideellen Zweck verfolgen muss und die Umsatzgenerierung nur eine untergeordnete Rolle spielen darf—das Nebentätigkeitsprivileg. Sonst kann ein Verein gelöscht werden. Mit 474 Millionen Euro setzte der FC Bayern fast eine halbe Milliarde im Geschäftsjahr 2015 um—ganz schön viel für eine Nebentätigkeit.

Anzeige

Besonders die im Fußball gängige Ausgliederung der Profiabteilungen macht die Lage noch prekärer: Der Stammverein FC Bayern e.V. hält 75,01 Prozent der Anteile an der Profiabteilung „FC Bayern AG"—die anderen Anteile sind gleichermaßen auf Audi, Adidas und Allianz verteilt. Der Einfluss vom Verein auf die AG ist dadurch immens. Der FC Bayern beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1982, dem wurde jedoch vor zwei Jahren widersprochen: In einem Präzedenzfall von 2014 ordnete eben jenes Münchner Amtsgericht den ADAC an, weniger Einfluss auf seine wirtschaftlichen Töchter zu nehmen. Wenn es auch beim Rekordmeister ähnlich entscheidet, müsste es den FC Bayern e.V. also entweder löschen oder dieser Einfluss auf die ausgegliederte Profiabteilung sinken.

Die Anregung von Professor Leuschner, der selbst Bayern-Fan ist, stellt jedoch nicht nur den Rekordmeister, sondern alle anderen Vereine, das ganze System der Vereinskultur im deutschen Fußball und die sowieso schon viel diskutierte 50+1-Regel in Frage. Bei Vereinen ohne ausgegliederte Profiabteilung wie Schalke 04, dem VfB Stuttgart, Darmstadt 98, dem SC Freiburg oder Mainz 05 gäbe es laut Leuschner einen „tolerierten Rechtsbruch", da sie keineswegs ideellen Zwecken dienen würden.

Das Vereinswesen ist in allen Satzungen der Verbände verankert. Die 50+1-Regel der DFL besagt, dass der Verein die Stimmenmehrheit haben muss, ansonsten gibt es keine Lizenz. Wenn diese Vereine jedoch gar keine mehr sein dürfen, könnte dies die ohnehin schon durch Schlupflöcher geschwächte Regel—wie Ausnahmeregeln für Werksklubs oder den Schein-Verein RB Leipzig—komplett abschaffen.

Anzeige

VICE Sports fragte den Sportjuristen Dr. Jan F. Orth vom Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln, welche Folgen die „Vereins-Löschdebatte" nun haben könnte. Der Jurist, der unter anderem Landesliga-Schiedsrichter war und Beisitzer im DFB-Bundesgericht ist, hat uns erklärt, was die Bundesliga, die 50+1-Regel und die noch übrig gebliebenen Vereine ohne ausgegliederte Profiabteilungen befürchten müssen.

VICE Sports: Ist die Bundesliga nun von Grund auf zu überdenken?
Dr. Jan F. Orth: Nein, es handelt sich hier um ein altes und klassisches Problem aus dem BGB. Weil eingetragene Vereine nicht für wirtschaftliche Beschäftigung gedacht sind und die Bundesligaclubs diesbezüglich keine Probleme bekommen wollten, wurden schon häufig die Profiabteilungen in Gesellschaften ausgegliedert. Satzungsrechtlich ist es heute schon problemlos möglich, dass in der Bundesliga Kapitalgesellschaften am Spielbetrieb teilnehmen—wenn der eingetragene Verein beim Verband Mitglied ist und bleibt.

Wie stehen überhaupt die Aussichten auf Erfolg, dass der FC Bayern München e.V gelöscht wird?
Der FC Bayern München ist strukturell gut aufgestellt. Zwar mögen 75,01 Prozent der AG beim e.V. liegen, doch ich halte das für unproblematisch, weil der Aufsichtsrat in der AG acht Vertreter hat und davon lediglich drei Vertreter des e.V. sind. So kann die Unabhängigkeit untermauert werden. Bei Vereinen ohne ausgegliederte Profiabteilungen wie Schalke 04 oder dem VfB Stuttgart müsste man allerdings eher von einem „tolerierten Rechtsbruch" sprechen.

Anzeige

Was meint man damit?
Bei diesen Vereinen sind die Gefahren viel größer, weil dort offensichtlich in Rechtsform des e.V. ein Wirtschaftsbetrieb betrieben wird und es klar über das Nebentätigkeitsprivileg hinausgeht. Dieses Privileg ermöglicht bei Fußballvereinen beispielsweise die Einnahmen von Würstchen- und Bier-Verkäufen bei einem Sommerfest, die nachher aber dem Spielbetrieb wieder zugutekommen. Das ist bei Bundesligavereinen schon lange nicht mehr der Fall, weil diese wirtschaftlichen Größenordnungen klar übertroffen werden. Der wirtschaftliche Betrieb überragt den ideellen eindeutig.

Könnten diese Klubs nun Probleme bekommen?
Diese Klubs wollen häufig auf Druck der eigenen Fans keine Ausgliederung der Profiabteilung, weil diese Angst haben, dass der Fan immer weiter entmündigt wird. Aber: Das scharfe Schwert der Rechtsformverfehlung schwebt über diesen Vereinen. Durch die nun geschaffene Öffentlichkeit kann es passieren, dass zuständige Gerichte diese Verfehlungen nun behandeln werden. Schalke, VfB und Co. werden sicherlich diese Gefahr nun als Argument bei den eigenen Fans verwenden, um für eine Ausgliederung zu werben.

Kann die Debatte zu einer Schwächung der 50+1-Regel führen?
Wenn sich die Auffassung des Amtsgerichts München bundesweit durchsetzt, dass ein e.V. die von ihm gehaltenen Profifußballgesellschaften nur eingeschränkt beherrschen darf, dann wäre die 50+1-Regel in der Tat nicht mehr haltbar. Das Verbandsrecht würde von den Klubs dann etwas verlangen, was nach staatlichem Recht unmöglich und rechtswidrig wäre, denn sie würden gezwungen, sich in einer Rechtsformverfehlungssituation zu organisieren. Die 50+1-Regel wäre dann so in Zukunft nicht mehr möglich—oder man müsste nachjustieren. Das sehe ich aber noch nicht, da noch das Urteil des BGH von 1982 zählt.

Kann es bei einem Ende der 50+1-Regel eine Möglichkeit geben, bei der die Idee weiterlebt?
Die Frage ist eigentlich nicht zu beantworten. Denn auch bei einer „33+1-Regel" wäre die Idee im Prinzip tot. Eventuell kann man nach neuen Formen der Mitbestimmung suchen. Die Frage ist: Was kann dafür sorgen, bedrohenden Einfluss von Fremdkapitalgebern zu verhindern? Das ist keine juristische Fragestellung, sondern eher eine für einen Fußballphilosophen.

Folgt Benedikt bei Twitter: @BeneNie